Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit einer Versammlung bzw. eines Gremiums ist ein bestimmtes Quorum an Teilnehmern notwendig, z. B. 10 % der eingetragenen Vereinsmitglieder oder 50 % der Abgeordneten.Im Vereinswesen und auch in Parlamenten herrscht in der Regel allerdings der Grundsatz, dass, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt worden ist, die Versammlung de facto beschlussfähig ist.
Das Feststellen der Beschlussfähigkeit kann jedoch auch mit einer Hürde verbunden sein. So dürfen z. B. im deutschen Bundestag einzelne Abgeordnete nicht die Beschlussfähigkeit anzweifeln, sondern z. B. nur Fraktionenen.
Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hebt der Sitzungsleiter die Sitzung auf (und beraumt ggf. eine neue an).