Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Grund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert.Das Bereicherungsrecht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass der zugrundeliegende Kaufvertrage unwirksam ist. Da der zugrundeliegende Kaufvertrag aufgrund des Abstraktionsprinzips von der dinglichen Übereignung in seinem Bestand unabhängig ist, wirkt sich seine Unwirksamkeit nicht auf die dingliche Übereignung aus. Das Bereicherungsrecht sorgt dafür, dass die übereignete Sache dennoch herausverlangt werden kann, wenn dies noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe muss der Empfänger grundsätzlich den Wert des Erlangten herausgeben; nur ausnahmsweise wird er von dieser Pflicht befreit.
Dabei ist aber zu beachten, dass auch die Gegenleistung zurückgegeben werden muss. Zu unterscheiden sind das erlangte Etwas und die Bereicherung, wobei die Bereichung das ist, was der Bereicherte herauszugeben hat (strittig).
Man unterscheidet Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen. Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn jemand "Etwas" durch eine Leistung erlangt hat. Leistung ist dabei jede Vermögensmehrung beim Empfänger, die der Zuwender bewusst und zielgerichtet hervorruft, z. B., um einen Kaufvertrag zu erfüllen. Die Leistungskondiktion ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der Nichtleistungskondiktion. Die Leistungskondiktionen sind römischrechtlichen, die Nichtleistungskondiktionen deutschrechtlichen Ursprungs.
Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank - Kunde; Bank - Überweisungsempfänger; Bankkunde - Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise (z.B. keine wirksame Anweisung vom Kunden an die Bank; Überweisung an den Nichtadressaten; kein Rechtsgrund für Überweisung zwischen Bankkunde und Empfänger) gestört sein können.