Beihilfe
Dem Begriff Beihilfe kommt im Strafrecht gegenüber dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch eine unterschiedlichen Bedeutung zu.
Table of contents |
2 Beihilfe im Sinne von Subvention 3 Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen |
Strafrecht
Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB) liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat erfolgreich unterstützt.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z.B. durch aktive tatkräftige Hilfeleistung oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor, dass der Beihilfe leistende Tatteilnehmer (der Gehilfe) milder bestraft wird als der Haupttäter (§ 27 Abs. 2 StGB).
Der erfolglose Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Beihilfe im Sinne von Subvention
Im sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch bezeichnet die Beihilfe eine vermögenswerte Zuwendung der öffentlichen Hand an eine private Person. Synonym wird häufig der Begriff Subvention verwendet.
'Beispiel': Art. 87 EGV (Europarechtliches Beihilfenverbot) 'Literatur': * Koenig, Christian / Kühling, Jürgen / Ritter, Nicolai, EG-Beihilfenrecht, Heidelberg 2002
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Beamte und Richter und ihre Familienangehörigen und die Familienangehörigen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten von ihrem Dienstherrn eine prozentuale bzw. pauschale Beihilfe zu den in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Kosten unter Abzug von Eigenanteilen, ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung; der Rest kann, was die Krankheitskosten betrifft, durch eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.
Rechtshinweis