Bankaval
Das Bankaval umfaßt als Sammelbegriff sowohl Bürgschaften, Garantien als auch Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitut - im Folgenden wird zur Vereinfachung von Bank geredet - im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt aus dem italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.
Table of contents |
2 wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber 3 wirtschaftliche Bedeutung für die Bank 4 Rechtliche Grundlagen |
Avalarten
wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber
Das (Bank-)Aval erspart bei Auftraggeber Liquidität, indem sich eine Bank verpflichtet für den Falle eines Misserfolges einer geschäftlichen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich sicher zu stellen. Dies führt dazu, daß bespielsweise Anzahlungen bei Anzahlungsavalen oder Gewährleistungsrückbehalte früher dem Auftraggeber der Bank, der die vereinbarte Herstellungsleistung zur erbringen hat, zur Verfügung stehen.
Die Übernahme von Avalen stellt eine Kreditgewährung seitens der Bank dar, die entweder als Abzweiglimit im Rahmen anderer Kreditlinien eingeräumt oder separat als Avalkredit eingeräumt und durch Kreditsicherheiten besichert werden.
wirtschaftliche Bedeutung für die Bank
Avale gelten als Eventualverbindlichkeiten, da diese nur denn echte Verbindlichkeiten werden, wenn eine Inansprachnahme aus dem Aval erfolgt. Sie werden separat als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise, meist hälftig.
Als Vergütung wird eine Provision für die Gültigkeitszeit der Bank vereinbart, die in der Regel deutlich unter dem Zins für einen entsprechenden Kredit liegen.
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Bürgschaft finden sich in den Bestimmungen §§ 765 bis 778 BGB (§ 778 BGB-Kreditauftrag) sowie in §§ 349 bis 351 HGB. Die Bürgschaft ist immer akzessorisch , d.h. sie ist vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. ausführlicher siehe auch: Bürgschaft
Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne von §305 BGB, dessen Inhalt die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend selbst bestimmen können. Im Auslandsgeschäft bedienen sich die Banken in der Regel der international gebräuchlichen Garantie, die auf erste Anforderung und gegen eine Erklärung des Begünstigten, z.B. daß der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, zahlbar ist. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie ein abstraktes Zahlungsversprechen: die Garantie ist nicht von der Wirksamkeit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Gläubiger/Garantiebegünstigten abhängig. Aufgrund der Garantie hat der Garant (=die avalerstellende Bank )
- für einen künftigen Erfolg einzustehen oder
- die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen.
Auf internationaler Ebene ist 1991 der Versuch unternommen worden, einheitliche Garantiebedingungen zu schaffen, vergl. hierzu Einheitliche Richtlinien für Garantien: "Uniform Rules for Demand Guarantees" der Internationalen Handelskammer, Paris -ICC-Publikation No. 458- www.icc-deutschland.de/icc/frame/publik/t21.html
Avale sind üblicherweise schriftlich formuliert. Ob es sich um eine Bürgschaft oder Garantie handelt, ist von der Ausformulierung der Urkunde abhängig und im Einzelfall juristisch zu prüfen.