Ausweisung
Die Ausweisung ist im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein feststellender, belastender -kein befehlender Verwaltungsakt, der das Ziel hat den Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltsgenehmigung zu verwehren. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltsgenehmigungen unwirksam (§ 44 I Nr. 1 AuslG). Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen beeinträchtigt (§§ 45 ff. deutsches Ausländergesetz). Ausgewiesenen Ausländern darf keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebeit einreisen (§ 8 Abs. 2 AuslG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden.Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 AuslG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des AufenthG/EWG ausgewiesen werden.
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung gern synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.
Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 GK darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden.(UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)
Die Definitionen der Ausweisung nach deutschem Recht mit der des UNHCR sind somit nicht notwendigerweise deckungsgleich.