Auftrag
Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Verwendung des Begriffes "Auftrag" unterscheidet sich von der technischen Verwendung im Recht.
Zivilrecht
Der Auftrag ist ein einseitiges unentgeltliches Rechtsgeschäft, das den Auftragnehmer verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen.
Der Auftrag selbst ist im deutschen Recht in den Vorschriften der §§ 662 - 674 BGB geregelt. In der Regel kommen die Vorschriften des Auftragsrechts nur zur Anwendung, sofern aus anderen Rechtsmaterien darauf verwiesen wird. Da grundsätzlich Dienstleistungen zu vergüten sind, ist vorrangig zu prüfen, ob bei dem Rechtscharakter des Geschäftes nicht ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt.
Die Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts bedeutet aber nicht, dass der Auftragnehmer (das BGB nennt ihn den "Beauftragten") selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hat. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Der Beauftragte ist zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung erlangten nach § 667 BGB verpflichtet.
Der Begriff "Auftrag" wird allerdings auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags im Rechtssinn verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag. Rechtshinweis