Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird (§§ 15 ff. deutsches Ausländergesetz, AuslG).Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 24 - 26 AuslG unbefristet verlängert. Ausländer, die rechtskräfig als Asylberechtigte anerkannt sind und Kontingentflüchtlinge erhalten sogleich nach der Einreise (Feststellung) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG, § 1 III HumHAG)
Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte (§ 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).
Weblinks
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.