Asylverfahrensgesetz
Das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Asylverfahrensgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | AsylVfG (auch: AsylVerfG) |
FNA: | 26-7 |
Verkündungstag: | 26. Juni 1992 (BGBl. I 1992, S. 1126) |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Das Asylverfahrensgesetz bezieht sich auf alle Asylbewerber, die keine heimatlosen Ausländer und keine Kontingentflüchtlinge sind. Für diese gelten gesonderte Gesetze. Grundsätzlich werden den Asylberechtigten die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen zuerkannt. Zur Anerkennung dieser ist ein Bundesamt errichtet worden. Zusätzlich wird ein Bundesbeauftragter für die Asylangelegenheiten bestellt.
Table of contents |
2 Erlöschen 3 Rechtsweg 4 Straf- und Bußgeldvorschriften |
Besonderheiten
Das Asylverfahren wird durch die Grenzbehörde eingeleitet. Das weitere Verfahren wird durch die Ausländerbehörde bzw. durch Polizei geführt. Der Polizei obliegt die erkennungsdienstliche Behandlung. Dem Asylbewerber ist verpflichtet, sich bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden.
Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.
Die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Schlüssel.
Erlöschen
Die Berechtigung zum Asyl erlischt, wenn
Daneben kann ähnlich wie bei den §§ 48, 49 VwVfG die Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen werden.
Rechtsweg
Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Frist und die Rechtsmittelbeschränkung weichen von der VwGO ab.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den Strafvorschriften in den §§ 84, 84a und 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung unter Strafe gestellt.
Rechtshinweis