Argumentum lege non distinguente
Unter
argumentum lege non distinguente versteht man das juristische Argument, dass ein bestimmtes
Gesetz oder Rechtssatz nicht unterscheidet und daher der zu entscheidende Fall nicht anders zu behandeln ist, als ein bestimmter anderer Fall mit abweichendem Sachverhalt.
Literatur
- Mayer-Maly, Theo und Nipperdey, Hans Carl, Risikoverteilung in mittelbar von rechtmäßigen Arbeitskämpfen betroffenen Betrieben, S. 26.