Arbeitszeitgesetz
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das am 6. Juni 1994 vom Bundestag beschlossene und am 1. Juli 1994 in Kraft getretene deutsches Gesetz über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I 1994, Seite 1170 veröffentlicht.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Arbeitszeitgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ArbZG |
FNA: | 8050-21 |
Verkündungstag: | 6. Juni 1994 (BGBl. I 1994, S. 1170) |
Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 3002) |
Table of contents |
2 Anwendungsbereich 3 Arbeitszeitregelungen 4 Sonn- und Feiertagsregelungen 5 Gesetzesverstöße |
Zweck des Gesetzes ist nach dessen § 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer; ausgenommen sind folgende Personengruppen und Branchen:
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei Schichtarbeit muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbzG innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen hergestellt werden.
Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde wesentlich erweitert werden kann.
Grundsätzlich dürfen gem. § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG enthält für Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können, einen breiten Katalog von Ausnahmen. Auch in diesem Zusammenhang sind abweichende Regelungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.
Verstöße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Begeht der Arbeitgeber Verstöße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts.
RechtshinweisGesetzeszweck
Anwendungsbereich
Arbeitszeitregelungen
Sonn- und Feiertagsregelungen
Gesetzesverstöße