Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Abschluss
Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden.
Inhalt
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen, der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Häufig bestimmt sie sich auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung zu zahlen.
Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oderKündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ausfluss einer sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:
Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie z.B. bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin - das Risiko durch ein Spezialgesetz auf den Arbeitgeber verlagert wurde.
Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der in das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (z.B. fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).
Rechtshinweis
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
Leistungsstörungen
Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers.Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers
Verzug der Lohnzahlung
Es treten die gewöhnlichen Verzugsfolgen ein, d.h. der Arbeitgeber schuldet Verzugszinsen. Im Falle dauerhaften Verzugs kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)
Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer aus positiver Vertragsverletzung (pVV) auf Schadensersatz.Annahmeverzug
Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, schuldet er gleichwohl den Arbeitslohn.Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers
Verzug der Arbeitsleistung
Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt, ist ein Verzug der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen. Bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem Verschulden zu differenzieren:Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden.Beendigung
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist. Im Falle eines Betriebsübergangs, gehen die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen kraft Gesetzes unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers statt.