Arbeitsvermittlung
Die Agenturen für Arbeit haben nach § 35 SGB III Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten. Diese Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitnehmer (und Auszubildende) und Arbeitgeber zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuführen.Rechtshinweis