Arbeitsbescheinigung
Die
Pflicht des Arbeitgebers, bei Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses eine
Arbeitsbescheinigung auszustellen, ergibt sich aus
§ 312 des Sozialgesetzbuches III (SGB III).
Danach hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf
Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld erheblich sein können.
In den Vordruck der
Bundesagentur für Arbeit hat er insbesondere einzutragen:
- die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
Rechtshinweis