Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage ist ein juristischer Terminus, der eine Regelung (meist in Form einer Rechtsnorm) bezeichnet, die einem bestimmten Rechtssubjekt (dem Anspruchsinhaber) einen bestimmten Anspruch bzw. ein subjektives Recht gegen ein anderes Rechtssubjekt (den Anspruchsgegner) gewährt. Die Anspruchsgrundlage beschreibt - allein oder in Verbindung mit weiteren Regelungen - eine Gesamtheit von Voraussetzungen (die Anspruchsvoraussetzungen) und ordnet eine Rechtsfolge an (den Anspruch), die eintreten soll, wann immer diese Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, also nicht nur die Lebenssachverhalte beschreiben, die den Anspruch auslösen können, sondern auch den Kreis derjenigen begrenzen, die als Anspruchsinhaber bzw. Anspruchsgegner in Betracht kommen.Beispiel: § 833 BGB lautet auszugsweise wie folgt: "Wird durch ein Tier [..] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [..]" Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage, die eine Rechtsfolge definiert ("Ersatz des Schadens") und die Voraussetzungen beschreibt, unter denen diese Rechtsfolge eintreten soll. Die Voraussetzungen bestehen dabei im einzelnen aus der Beschreibung des anspruchsauslösenden Lebenssachverhaltes ((1) Beschädigung einer Sache (2) durch ein Tier) und der Bezeichnung des Anspruchsinhabers (der Verletzte) sowie des Anspruchsgegners (derjenige, der das Tier hält).
Ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage in einem konkreten Fall (Lebenssachverhalt) dem Betroffenen tatsächlich einen Anspruch gewährt, muss durch Rechtsanwendung festgestellt werden. Dazu wird der konkrete Fall daraufhin untersucht, ob er alle Voraussetzungen erfüllt, die die Anspruchsgrundlage verlangt (sog. Subsumtion des Falles unter die Anspruchsgrundlage). Die Anspruchsgrundlage muss dazu gegebenenfalls ausgelegt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch.
Für die juristische Fallbearbeitung vor allem im Zivilrecht nach der so genannten Anspruchsmethode ist daher die Frage nach der Anspruchsgrundlage ein wesentlicher Schritt. Nachdem der Rechtsanwender den Sachverhalt erfasst und mit der Frage Wer will was von wem? die gewünschte Rechtsfolge identifiziert hat, legt er sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage vor, in dem er fragt woraus (d.h. aus welcher Regelung) ergibt sich gerade die soeben identifizierte Rechtsfolge? Alle auf diese Weise ermittelten Anspruchsgrundlagen werden dann darauf untersucht, ob ihre Voraussetzungen gegeben sind oder nicht.