Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom BGH entwickelt und wird auf Artikel 2 Absatz 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) gestützt.Drei geschütze Sphären können unterschieden werden:
- Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts, z.B. Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
- Privatsphäre (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung z.B. bei unverlangter Email-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen)
- Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung z.B. bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern)
Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, z.B. der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte