Akzessorietät
Akzessorietät bezeichnet im Zivilrecht die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der zu sichernden Schuld. Ist die zu sichernde Schuld erfüllt, erlischt das Sicherungsrecht eo ipso (von selbst).Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit des Haupttäters abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in §§ 18, 29 StGB zum Ausdruck.
Deutsches Recht
Im deutschen Zivilrecht sind Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek akzessorisch, Grundschuld und Garantie dagegen nicht.
Im österreichischen Schuld- und Sachenrecht gibt es Akzessorietät vor allem bei:
Österreichisches Recht
Rechtshinweis