AGB-Gesetz
Das AGB-Gesetz (AGBG) war in Deutschland eines der ersten Gesetze zum Verbraucherschutz. Es sollte verhindern, dass durch die Praxis der Einzelhandelsunternehmen mit formularhaften Überraschungsklauseln (das sog. "Kleingedruckte") der Verbraucher an Verträge gebunden wurde, die er selbst nicht wollte und die die gegenseitigen Rechte und Pflichten unangemessen verteilten.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | AGB-Gesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | AGBG |
FNA: | 402-28 |
Verkündungstag: | 9. Dezember 1976 (BGBl. I 1976, S. 3317) |
Außerkrafttreten: | 31. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3138) |
Regelungsmaterie waren die so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für die Gesetzgebungskompetenz konnte der Bundesgesetzgeber sich auf die Annexkompetenz zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht) stützen.
Mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde das AGB-Gesetz mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben und die materiell-rechtlichen Vorschriften wie auch andere Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt. Für die formell-rechtlichen Vorschriften wurde das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geschaffen. Die Vorschriften des AGB-Gesetzes finden sich nunmehr unter den §§ 305 - 310 BGB.
Rechtshinweis