Abhilfe
Abhilfe bezeichnet in der Rechtssprache allgemein die Beseitigung einer Belastung eines Dritten durch denjenigen, der die Belastung veranlasst hat.
Im Beschwerdeverfahren des deutschen Zivilprozesses hat der Richter, dessen Entscheidung angefochten ist, zunächst gem. § 572 Abs. 1 ZPO über die Abhilfe zu entscheiden. Hält er die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig und begründet, so hat er seine Entscheidung entsprechend abzuändern und der Beschwerde damit (teilweise) abzuhelfen. Soweit er die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet hält, muss er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.
Im Verwaltungsverfahrensrecht spricht man im Widerspruchsverfahren von der Abhilfe, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat (Widerspruchsbehörde), den Verwaltungsakt teilweise oder ganz aufhebt. Rechtlich geregelt ist die Abhilfe in § 72 VwGO. Hält die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt für recht- und zweckmäßig, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Hilft die Behörde dem Widerspruch ab, so ergeht ein Abhilfebescheid.
Gegen den Abhilfebescheid selbst ist das Widerspruchsverfahren nicht (mehr) statthaft. Vielmehr muss dann innerhalb der Frist von einem Monat (§ 74 VwGO) Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.Zivilprozessrecht
Verwaltungsverfahren