Abandon
- Mit Abandon (frz) bezeichnet man den Verzicht auf ein Recht, um einer damit verbundene Pflicht zu entgehen, zum Beispiel die Hingabe eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Befreiung von der Nachschusspflicht.
- Die Eigentumsabtretung eines verschollenen Schiffes gegen Zahlung der vollen Versicherungssumme gilt ebenfalls als Abandon.