Äquivalenzprinzip (Steuer)
Das Äquivalenzprinzip ist ein älteres Prinzip zur Rechtfertigung der Erhebung von Steuern. Nach dem Äquivalenzprinzip werden Steuern als Äquivalent für staatliche Leistungen (benefit principle) bzw. als Kompensation staatlicher Kosten (cost principle) aufgefasst.
Das Äquivalenzprinzip wird seit der Einführung der Gewerbesteuer als Begründung für die Erhebung von Gemeindesteuern – namentlich der Grund- und der Gewerbesteuer – und deren Ausgestaltung als Realsteuern herangezogen (vgl. Begründung zum GewStG 1936, RStBl. 1937, S. 693; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966, 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, S. 54 (65ff.))
Das Äquivalenzprinzip kann und braucht nicht zur Rechtfertigung für die Erhebung einer Steuer herangezogen werden, da eine Steuererhebung gerade keine Gegenleistung voraussetzt (Siehe § 3 Abgabenordnung).
Allerdings kann das Äquivalenzprinzip zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Dies allerdings nur bei bestimmten Steuern, die einen Sondernutzen oder Sonderschaden abgelten sollen, den nur bestimmte Steuerpflichtige haben bzw. verursachen. Für die Begründung der Gewerbesteuer mit dem Äquivalenzprinzip wird beispielsweise argumentiert, diese solle den Nutzen der gemeindlichen Leistungen (Straßen, Schulen etc.) für die örtlichen Gewerbebetriebe abgelten.
Dabei darf man das Äquivalenzprinzip nicht im Sinne einer direkt zurechenbaren Individualäquivalenz missverstehen. Für staatliche Leistungen, die direkt einzelnen Bürgern zugerechnet werden, werden meistens Gebühren erhoben, zum Beispiel für die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Ist die staatliche Leistung für eine bestimmte Gruppe von Bürgern potenziell nutzbar, werden Beiträge erhoben, z.B. Kanalerschließungsbeiträge.
Für die Besteuerung kommt dagegen nur eine weniger enge Gruppenäquivalenz in Frage. Daher kann mit dem Äquivalenzprinzip bei der Besteuerung hauptsächlich auch nur die Erhebung einer bestimmten Steuer bei bestimmten Gruppen, seltener jedoch die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage begründet werden.
Je nach Enge der möglichen Zurechnung, bieten sich Kombinationen von Steuern und Gebühren an.
Beispielsweise entspricht es dem Äquivalenzprinzip, wenn die Mineralölsteuer für den Bau von Straßen verwendet werden, durch die Kombination aus verbrauchsabhängiger Mineralölsteuer und schadstoffabhängiger Kfz-Steuer wird auch eine Kostenqäuivalenz berücksichtigt. Genauso können jedoch Straßen auch durch die Erhebung einer Maut-Gebühr finanziert werden. Dabei muss man aus Effizienzgesichtspunkten die höheren Kosten einer Gebührenerhebung (siehe: Toll-Collect) bei gleichzeitig besserer Zurechnung von Kosten (bzw. Erfassung von Nutzen) mit den niedrigeren Kosten einer Steuererhebung bei gleichzeitig schlechterer Kosten-Nutzen-Zurechnung abwägen.Äquivalenzprinzip als Steuerrechtfertigungsgrund
Steuern als Abgaben ohne Gegenleistung
Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip
Indivdual- und Gruppenäquivalenz
Äquivalenzprinzip, Gebühren und Steuern