Öffentliche Sicherheit
Als Öffentliche Sicherheit bezeichnet man im Polizeirecht den Bestand der objektiven Rechtsordnung, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie der Rechtsgüter des Einzelnen.Die Öffentliche Sicherheit steht neben der Öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe stammen aus dem berühmten 10 II 17 ALR, der die polizeirechtliche Rechtsprechprechung vom Allgemeinen Preußischen Landrecht bis zum Ende der Weimarer Zeit bestimmte. Der 10 II 17 ALR wurde später durch die polizeirechtlichen Generalklauselnn ersetzt, die ebenfalls den Begriff der öffentlichen Sicherheit verwenden.
Rechtshinweis