Öffentliche Finanzen
Öffentliche Finanzen umfassen den Einsatz von Geldmitteln für Aufgaben, die der Staat auf der Grundlage rechtlicher Regelungen zu finanzieren hat.Der Aufgabenkatalog des Staates umfasst üblicherweise
- die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit durch die Einrichtung und den Unterhalt von Gerichten,
- die Sicherung der inneren Ordnung durch das Vorhalten von Ordnungskräften mit unterschiedlichen Funktionen,
- die Sicherung der äußeren Ordnung durch das Vorhalten von Militär und Diplomatie und
- die Ausprägung einer Kultur durch regionale Aufgabenteilung.
Der Staat kann zusätzliche Aufgaben der Grundversorgung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbseitigung, Friedhofswesen) übernehmen, die nicht aus Steuern, sondern aus Gebühren und Beiträgenn (Kommunale Abgabengesetze) finanziert werden.
Die Höhe der Beiträge entspricht den durch Gebührenbedarfsrechnungen nachgewiesenen Kosten. Der zu verwendende Kostenbegriff entspricht dem in der Erwerbswirtschaft üblichen wertmäßigen Kostenbegriff. Der pagatorische Kostenbegriff wird nicht verwendet.
In Gebührenbedarfsrechnungen dürfen also nur die Beträge angesetzt werden, die folgenden Kriterien (1 bis 3) folgen:
"Kosten = In Geldeinheiten (1) bewerteter Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen(2) für die Beschaffung, Erstellung und Abgabe betrieblicher Leistungen (3) einschließlich der Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten einer Periode"; Quelle: Seite 506 Neues Kommunales Finanzmanagment, Haufe Verlag, Freiburg, 3 / 2002.
Belegzwang (2): Der Staat (=alle Gebietskörperschaften) hat für die Ermittelung des Beitrags- und Gebührenbedarfs auch den Verbrauch von Werten durch Belege nachzuweisen. Dabei geht es um Verbrauchsnachweise, die die Menge der Arbeit, die Menge der Güter bzw. der Dienstleistungen in Abhängigkeit vom Erstellungsprozess nachweisen. So reicht es nicht aus, einfach Beschaffungsrechnungen durch Schlüsselung auf Kostenstellen aufzuteilen.