Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Das
Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung
öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig (§ 40 VwGO). Entscheidend ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem Gebiet des öffentlichen Rechts angehört.
Die Abgrenzung zum Privatrecht ist mittels der drei Abgrenzungstheorien (Interessentheorie, Subordinationstheorie, Sonderrechtstheorie) vorzunehmen.