Üble Nachrede
Die Üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese "nicht erweislich wahr" ist. Ist sie ganz sicher unwahr, handelt es sich um eine Verleumdung gem. § 187 StGB.
Table of contents |
2 Tathandlungen 3 Konsequenzen der Behauptung oder Verbreitung 4 Konkurrenzen |
Tatbestand des § 186 StGB:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn eine Tatsache ein Straftat ist, so kommt es auf ein eventuelles Urteil an. Je nachdem liegt üble Nachrede vor oder nicht.
Die Aussage (Tatsache) muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
§ 187 StGB Verleumdung ist ein Spezialfall der üblen Nachrede. Hier ist die Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr.
Wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Adressaten geäußert, liegt § 185 StGB Beleidigung vor.
RechtshinweisGesetzestext
Tathandlungen
In beiden Fällen muss dies "in Beziehung auf einen anderen" geschehen. Wird also die Behauptung direkt gegenüber der beleidigten Person geäußert, kommt Beleidigung in Frage. Es muss sich vielmehr bei dem Empfänger um eine andere Person handeln, oder um eine Personengruppe, die genau bestimmt sein muss (Beispiel: "die Betrüger der Sparkasse Dortmund").Konsequenzen der Behauptung oder Verbreitung
Konkurrenzen