Übergesetzlicher Notstand
Das Rechtsinstitut des übergesetzlichen Notstands ist Ausdruck der Erkenntnis, dass es Situationen gibt, die sich einer strafrechtlichen Beurteilung entziehen, weil hier Rechtsgüterabwägungen getroffen werden müssen, deren Auflösung entweder nicht möglich sind oder von einer Person nicht verlangt werden können.Ein klassisches Beispiel ist das Schiffbrüchigendilemma: Nach einem Schiffbruch mit zwei Überlebenden auf hoher See treibt als Überrest des Schiffes einzig eine einzelne Planke, die zwar einen, aber nicht beide Überlebende über Wasser halten kann. Stößt nun der eine den anderen von der Planke weg und führt dadurch seinen Tod durch Ertrinken herbei, so maßt sich das deutsche Strafrecht nicht an, hier wegen Totschlags zu verurteilen, auch wenn alle Tatbestandsmerkmale eines solchen gegeben wären.