Übergabe
Allgemeine Aspekte
Im Allgemeinen versteht man unter Übergabe die "Weiterreichung" bzw. "Weitergabe" einer Sache. Dies kann unter Einschaltung eines "Zwischenhändler" oder "Vermittler" als Übergang geschehen.
Rechtliche Aspekte
Unter Übergabe einer Sache (Recht) versteht der Jurist die Einräumung des unmittelbaren Besitzes durch den bisherigen Besitzer. Wichtig ist die Übergabe in der Regel als Voraussetzung der Übereignung, die nach § 929 BGB die Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der zu übereignenden Sache voraussetzen.
Die Übergabe kann surrogiert werden durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) oder durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers (§ 931 BGB).
Wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, ist die Übergabe der Sache entbehrlich (brevi manu traditio - Übereignung kurzer Hand).
Beispiele